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Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte im Erotikchat

Wo: Amtsgericht Hagen
Wann: 10.06.2025
Ergebnis: Bewährung

Vor dem Amtsgericht Hagen stand der Mandant wegen des Vorwurfs der Verbreitung und Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) – rund 180 Dateien. Trotz zweimaliger Wohnungsdurchsuchung erreichte Strafverteidiger Ippolito dank strategischer Vorbereitung, Reue und Therapiebereitschaft eine Bewährungsstrafe – Freiheit gesichert.

Ausgangslage

Der Mandant war in Erotikportalen unterwegs. Dort soll er in einem Chat kinderpornographische Inhalte (Kinderpornographie) geteilt haben. Kurze Zeit später wurde beim Mandanten die Wohnung durchsucht.

Der Vorwurf in der Anklage: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).

Der Tatvorwurf umfasste ca. 180 Dateien.

Herausforderung: Freiheit bedroht

Ein schwerer Vorwurf – und noch schwereren Folgen: Für diese Straftat sieht das Strafgesetz keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafe vor. Der Mandant drohte also seine Freiheit zu verlieren.

Besonders herausfordernd: Die Wohnung des Mandanten wurde zweimal durchsucht. Die erste Durchsuchung hatte also keinerlei abschreckende Wirkung, sondern der Mandant hat weitergemacht wie bisher.

Strategie: Strafmilderungsgründe

Strafverteidiger Ippolito gelang es, eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen in das Strafverfahren einzuführen. Hierzu zählten etwa:

  1. Reue und Einsicht des Mandanten,
  2. Therapiebereitschaft und
  3. Persönliche Umstände des Mandanten.

Ergebnis: Freiheit

Durch die engmaschige Betreuung und die umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Ippolito den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) legen.

Dadurch gelang es Strafverteidiger Ippolito die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht davon zu überzeugen, eine Bewährungsstrafe auszusprechen. Ergebnis: Freiheit des Mandanten gesichert!

Fazit: Strategische Vorbereitung zahlt sich aus

Gerade beim Tatvorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen. Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern!

Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit geschützt!

Häufige Fragen (FAQ)

1. Ist bei Vorwurf von Kinderpornographie noch eine Bewährungsstrafe möglich?

Ja. Obwohl das Gesetz bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte Freiheitsstrafe vorsieht, kann unter bestimmten Umständen – etwa bei Reue, Therapiebereitschaft und günstiger Sozialprognose – eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahre verhängt wird.

2. Spielen persönliche Umstände im Verfahren eine Rolle?

Ja. Besondere persönliche Belastungen, Therapiebereitschaft und ein erkennbarer Wille zur Verhaltensänderung können sich strafmildernd auswirken.

3. Warum ist eine frühzeitige Verteidigungsstrategie so wichtig?

Je früher ein Strafverteidiger in Verfahren wegen Kinderpornographie eingebunden wird, desto gezielter können Beweise bewertet, mildernde Faktoren herausgearbeitet und damit im Ergebnis Haftstrafen vermieden werden.

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